Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

  • Der Verein führt den Namen „Jungs vom Hohen Stein“. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.
  • Der Sitz des Vereins ist Olpe.
§ 2 (Geschäftsjahr)
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
  • Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts, zur Förderung deren gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, insbesondere von Verbänden der Freien Wohlfahrtpflege, sowie Förderung der Kinder- und Jugendpflege.
§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 (Beiträge)
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen werden grds. in offener, auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds in geheimer Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende keinen Stichentscheid.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand besteht aus
a)    1. Vorsitzender
b)    2. Vorsitzender
c)    Kassierer
d)    Schriftführer
e)    4 Beisitzer
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand). Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag oder verlangen eines Vorstandsmitglieds. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  • Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind bei der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 (Kassenprüfung)
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 (Auflösung des Vereins)
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Olpe, die es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke insbesondere gemeinnützige Vereine der Stadt zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form bei der Gründerversammlung vom 09.05.2009 genehmigt und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.08.2009 in § 10 geändert
Olpe, den 06. August 2009